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Statuten

 


Vorbemerkung  
 
Im Interesse der besseren Verständlichkeit werden in diesen Statuten die herkömmlichen Formulierungen verwendet. Unter den Begriffen Schützen, Präsident, Funktionär, etc. wer
den sowohl Männer als auch Frauen verstanden. 

 

1  Name und Ziel 

Art. 1 Name

Unter dem Namen «Unteroffiziersverein Biel», nachstehend «UOV Biel» genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des 
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz in Biel.

Art. 2  Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Unteroffiziersverbandes (SUOV), des Verbandes Bernischer Unteroffiziersvereine (VBUOV), 
des Seeländischen Schiesssportverbandes (SeSSV) und des Berner Schiesssportverbandes (BSSV). Er ist auch Mitglied der USS 
Versicherung. Durch Beschluss an der Generalversammlung kann sich der Verein weiteren Vereinigungen anschliessen.

 

2   Ideelle Grundhaltung, Zweck, Aufgaben

Art. 3  Grundhaltung

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er pflegt eine positive Einstellung zu der für die Erhaltung der Freiheit und 
Unabhängigkeit unseres Landes erforderlichen Wehrbereitschaft.

Art. 4 Zweck

Der UOV Biel hat zum Zweck: 
• Die staatsbürgerliche Gesinnung und das Verantwortungsbewusstsein zugunsten des Staates und der Gesellschaft durch 
  Information zu stärken, den sicherheitspolitischen Diskurs zu fördern und für die Belange des schweizerischen Wehrwesens einzustehen. 
• Das Zusammengehörigkeitsgefühl der aktiven und ehemaligen Angehörigen der Armee und weiteren Personen zu fördern. 
• Die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Standschiessen, zu erhalten 
  und zu fördern. 
• Die körperliche Leistungsfähigkeit zu fördern. 
• Die Pflege der Kameradschaft.

Art. 5 Aufgabe

Der UOV Biel hat folgende Aufgaben: 
• Teilnahme an den Veranstaltungen des SUOV, VVSUOV und des VBUOV. 
• Durchführung des eigenen Jahresprogrammes. 
• Pflege und Durchführung von Anlässen kameradschaftlicher Natur. 
• Orientierung der Mitglieder durch einen periodisch versendeten Newsletter, über eine Webseite und weiteren Seiten von sozialen Medien. 
• Führung der Mitgliederkontrolle und Förderung der Mitgliederwerbung. 
• Durchführen der Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS.

• Durchführen von Ausbildungskursen im Standschiessen zur Gewinnung neuer Vereinsmitglieder und zur Förderung des 
  sicheren und erfolgreichen Standschiessens. 
• Er anerkennt die Ethik-Charta von Swiss Olympic und setzt sich für deren Umsetzung bei allen seinen Sportanlässen und Mitgliedern ein. 
• Er unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Das Ethik-Statut ist für den Verein selbst, seine Mitarbeitenden, Gremien-Mitglieder,
 Funktionäre, Ehrenamtliche, Athleten, Coaches, Betreuer, Ärzte und Mitglieder verbindlich.  
• Mutmassliche Verstösse gegen die anwendbaren Anti-Doping Bestimmungen und gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport 
  Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten 
  Verstössen gegen die anwendbaren Doping-Bestimmungen und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer des Schweizer 
  Sports wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen 
  Internationalen Verbandes oder die im Ethik-Statut festgelegten Sanktionen aus. Entscheide der Disziplinarkammer des Schweizer 
  Sports können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral 
  du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden. 
• Er unterstützt die Dopingprävention und -bekämpfung gemäss dem Doping-Statut von Anti-Doping Schweiz und Swiss Olympic sich 
  setzt sich für deren Einhaltung bei allen seinen Sportanlässen und Mitgliedern ein. 
• Er führt ein Mitglieder- und Funktionärsverzeichnis gemäss Vorgaben des SSV und stellt dies auch für die eigenen Mitglieder sicher. 


3  Mitgliedschaft, Kategorien, Aufnahme, Bundesübungsteilnehmer

Art. 6 Mitglieder 

Als Mitglied des UOV Biel kann jeder Schweizerbürger und jede 
Schweizerbürgerin aufgenommen werden. Unteroffiziere sollen aber 
das tragende Element des Vereins sein. Der Verein führt ein Verzeich
nis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder in der Verbandsadmi
nistration der Sektion ausserdienstliche Tätigkeit.

Art. 7 Mitgliederkategorien

Der UOV Biel setzt sich zusammen aus: 
• Junioren (10 – 20-jährig) 
• Aktive (21 – 59-jährig) 
• Veteranen (60-jährig und älter) 
Alle Mitgliederkategorien haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Art. 8 Aufnahme

Das Gesuch um die Aufnahme in den Verein ist dem Vorstand mittels schriftlicher Beitrittserklärung einzureichen. Über die Aufnahme ent
scheidet der Vorstand endgültig. Er erstattet der nächsten ordentlichen Generalversammlung über die Mutationen Bericht. 
Mit der Mitgliedschaft in den Verein wird auch die Mitgliedschaft im SUOV und VBUOV erworben. Aktiv Schiessende erwerben auch die 
Mitgliedschaft im SeSSV und im BSSV (Kontrolle über die SAT-Admin).

Art. 9 Abweisung der Aufnahme

Die Abweisung eines Aufnahmegesuches ist dem Abgewiesenen 
schriftlich und begründet mitzuteilen.

Art. 11 Ehrenmitglieder 
  
Auf Antrag des Vorstandes können von der Generalversammlung Ver
einsmitglieder sowie Mitglieder von Behörden und andere Persönlich
keiten zu Ehrenmitgliedern des UOV Biel ernannt werden. Die Ehren
mitglieder geniessen die Rechte eines Mitgliedes.

Art. 12 Ehrenpräsident

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstands aus den Rei
hen der Ehrenmitglieder einen Ehrenpräsidenten ernennen. Er wird zu 
allen Vorstandssitzungen eingeladen. 


4  Bundesübungsteilnehmer

Art. 13 Bundesübungsteilnehmer

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche 
Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen. Schützinnen und Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und 
für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen 
ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden. Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübun
gen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt 
werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied.

Art. 14 Zuwiderhandlungen

Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht 
fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militärbehörde zu melden.

 

5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 15 
Jedes Mitglied hat an den Versammlungen des Vereins eine Stimme. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. 
Jedes Mitglied kann in den Vorstand oder in eine andere Funktion des Vereins gewählt werden.

Art. 16 Pflichten

Mit der Mitgliedschaft unterstellt sich jedes Vereinsmitglied den Statuten, Reglementen, Ausführungsbestimmungen und Beschlüssen 
dieses Vereins und anerkennt die Beschlüsse der Vereinsorgane. Gleichzeitig anwendbar ist das Regelwerk der diesem Verein 
übergeordneten Verbände und die Anerkennung deren Beschlüsse. Das gleiche gilt gegenüber dem SSV. Das Mitglied verpflichtet sich zur 
Zahlung des Jahresbeitrag. 


6  Erlöschen der Mitgliedschaft

 
Art. 17  Austritt

Ein Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Begehren um Austritt aus dem UOV Biel sind dem Vorstand 
spätestens zwei Monate vorher schriftlich einzureichen. Der Mitgliederbeitrag ist für das letzte Jahr noch geschuldet. 


Art. 18  Übertritt andere Sektion

Übertritt andere Sektion Mitglieder können bei Wohnortswechsel jederzeit ohne nochmalige Bezahlung des Jahresbeitrages in eine andere Sektion übertreten. 


Art. 19  Ausschluss 

Mitglieder, die den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen, mit den Mitgliederbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im 
Rückstand sind, können durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. 
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es: 
• Wissentlich die Statuten in grober Art verletzt. 
• durch Wort oder Tat den Interessen des UOV Biel zuwiderhandelt und das Ansehen derselben schädigt. 
Der rechtskräftige Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Zentralvorstand des SUOV und dem VBUOV schriftlich und unter Angabe der 
Gründe bekanntzugeben. 
Streichung und Ausschluss erfolgen durch einen Vorstandsbeschluss. Dem betroffenen Mitglied ist der Entscheid des Vorstands unter Be
kanntgabe des Rekursrechtes schriftlich und begründet mitzuteilen.

Art. 20  Rekursrecht
Dem gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs 
ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Streichung oder desAusschlusses schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. 
Der Rekurs erzeugt aufschiebende Wirkung. 


Art. 21 Folgen des Erlöschens

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft 
erlischt automatisch die Mitgliedschaft im SUOV und VBUOV.

Art. 22 Wiederaufname 

Gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder können nach erfolgter Rehabilitation wieder in den UOV Biel aufgenommen werden. 

 

7  Organe des Vereins

Art. 23  Organe

Die Organe des Vereins sind: 
a) Generalversammlung (GV) 
b) Vorstand 
c) Rechnungsrevisoren  


Art. 24  Organisation der GV

 
Die Generalversammlung (GV) ist wie folgt zu organisieren: 
a) Die GV wird durch den Vorstand einberufen und findet jährlich in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt. 
b) Die Einberufung hat unter Angabe der Traktandenliste mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich zu erfolgen. Die 
    Traktandenliste kann auf dem Postweg oder elektronisch versendet werden.  
c) Die GV wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten geleitet. In ausserordentlichen Fällen kann die GV einen Tagespräsidenten wählen. 
d) Die GV tritt ausserordentlicherweise zusammen, wenn der Vorstand dies als notwendig erachtet oder auf schriftliches Begehren 
    von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. 
e) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mehrheit nicht geheime Wahlen oder Abstimmungen beschliesst. 
f) Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. 
   Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 
g) Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. 
h) Bei geheimen Wahlen oder Abstimmungen werden leere oder ungültige Stimmen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs in Abzug 
    gebracht.

Art. 25 Geschäfte der GV

Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind: 
1 Wahl der Stimmenzähler 
2 Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung 
3 Mutationen im Mitgliederbestand 
4 Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und den Ressortleiter 
5 Kenntnisse des Revisionsberichts, Genehmigung der Jahresrechnung 
6 Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets 
7 Wahlen: 
• des Präsidenten 
• der Mitglieder des Vorstandes 
• der Revisoren 
• der Fähnriche 
8 Festsetzung des Jahresprogramms 
9 Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder 
10 Gründung neuer Projektgruppen und deren Aufhebung 
11 Beschlussfassung über Statuten und Statutenänderungen desVereins 
12 Ehrungen 
13 Beschlussfassung über die Auflösung des UOV Biel. 
14 Verschiedenes 
Der Verlauf der Generalversammlung wird in einem Protokoll festgehalten. Es wird innerhalb von 45 Tagen den Mitgliedern zugestellt. 


Art. 26 Anträge von Mitglieder

Anträge der Mitglieder sind bis spätestens am 31. Dezember des Vorjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.  

Art. 27 Vorstand

Der Vorstand ist das oberste Vollzugs- und Verwaltungsorgan des UOV Biel. Er hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und 
sein Gedeihen nach besten Kräften zu fördern. In dringenden Fällen kann er Beschlüsse fassen, die in die Befugnisse der 
Generalversammlung fallen. Jedoch vorbehalten bleibt die nachträgliche Genehmigung durch die Generalversammlung. Der 
Vorstand besorgt sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. 


Art. 28 Zusammensetzung


Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 
• dem Präsidenten 
• dem Vizepräsidenten 
• dem Sekretär 
• dem Rechnungsführer 
• dem ersten Schützenmeister 
• dem Verbindungsperson zu den militärischen Vereinen Seeland 
• dem Protokollführer 
• maximal drei Beisitzern 
Dem Vorstand sollen mehrheitlich Unteroffiziere angehören. Die besonderen Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in einem 
Pflichtenheft umschrieben.

Art. 29 Organisation Vorstand

Der Vorstand (ausser dem Präsidenten) konstituiert sich selbst. Der Präsident, oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident, ist Dritten 
gegenüber dem alleinigen Vertreter des UOV Biel. Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, führt mit dem Sekretär oder 
einem anderen Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift. Ausnahme bilden sämtliche Belange des Kassawesens. 
Der Vorstand versammelt sich, so oft der Präsident es als notwendig erachtet, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des 
Vorstandes dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder an der 
Sitzung anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 30 Aufgaben Vorstand 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 
• Planung und Durchführung des Jahresprogramms. 
• Regelmässige Information der Mitglieder über Belange des Vereins. 
• Handhabung der Statuten und allfälliger Reglemente. 
• Vorberatung und Begutachtung aller durch die Generalversammlungen zu erledigende Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse. 
• Aufnahme, Entlassung, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 
• Abfassung der Jahresberichte. 
• Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets. 
• Bildung von besonderen Kommissionen, Erlass von Aufträgen und Wegleitungen an diese. 
• Veröffentlicht die Schiessdaten gemäss den ortsüblichen Vorgaben 
  und führt die Schiessübungen vorschriftsgemäss durch. 
• Behandlung und Genehmigung von Anträgen und Vorschlägen besonderer Kommissionen. 
• Laufende Anpassung der Vereinsstatuten an die Zentralstatuten des SUOV. 
• Behandlung der Traktanden der Delegiertenversammlungen des SUOV sowie VBUOV, des SeSSV und des BSSV und Wahl der 
  Delegierten 
• Einberufung von Generalversammlungen. 
• Erlass der Pflichtenhefte. 


Art. 31 Revisoren

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie wird alle zwei Jahre neu bestellt, wobei ein Mitglied 
ausscheidet, und das Ersatzmitglied nachrückt. Die Generalversammlung wählt jeweils ein neues Ersatzmitglied. Die 
Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung sowie Rechnungen für 
besondere Anlässe. Der Rechnungsführer ist den Revisoren gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Er hat den Ausweis über das Vermögen 
zu erbringen. Es steht den Revisoren das Recht zu, jederzeit in die Rechnungsführung Einsicht zu verlangen. Die Revisoren erstellen 
zuhanden der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung und empfehlen die 
Annahme oder die Ablehnung der Rechnung. Sie geben allenfallsEmpfehlungen ab. Der Bericht dient den anwesenden Mitgliedern an 
der Generalversammlung als Entscheidungshilfe bei der Genehmigung des Jahresberichts. 


8  Finanzen

Art. 32 Allgemeines

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Vorstand ist für die finanziellen Mittel des UOV Biel 
verantwortlich und unterbreitet der Generalversammlung die Jahres- und die Vermögensrechnung des abgelaufenen Vereinsjahres sowie 
das neue Budget zur Genehmigung. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 


Art. 33 Einnahmen

Die Einnahmen des UOV Biel bestehen aus: 
• den Mitgliederbeiträgen. 
• den Rückvergütungen des SUOV und VBUOV. 
• den Erträgen aus Vereinsanlässen. 
• den freiwilligen Beiträgen von Freunden und Gönnern. 
• den Erträgen des Vereinsvermögens. 
• Rückerstattungen des Bundes für die Durchführung der Bundesübungen und für die Bundesübungsteilnehmer. 
• andere Einnahmen.

Art. 34 Ausgaben

Die Ausgaben des UOV Biel bestehen aus: 
• den Verwaltungskosten. 
• den Beiträgen an den SUOV und VBUOV. 
• den Lizenzgebühren für die schiessenden Mitglieder an den SeSSV, BSSV und den SSV. 
• den Kosten für die Durchführung des Jahresprogrammes. 
• anderen Ausgaben. 


Art. 35 Mitgliederbeiträge

Der Mitgliederbeitrag wird von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand einzelne 
Mitglieder für eine bestimmte Zeit von der Beitragspflicht befreien. Der Mitgliederbeitrag ist bis Mitte des Vereinsjahres zu bezahlen. Für die 
schiessenden Mitglieder kann ein spezieller Mitgliederbeitrag festgelegt werden. 


Art. 36 Haftung

Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Haftbar ist ausschliesslich das Vereins
vermögen. 


Art. 37 Spezialfonds

Die UOV Biel kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, den Bestand, die Verwaltung und die Aufhebung 
beschliesst die ordentliche Generalversammlung. In der Rechnung sind solche Fonds gesondert auszuweisen.

 

9  Vereinsfahne 

Art. 38 Vereinsfahne

Als Zeichen der Einheit des Vereins besitzt der UOV Biel eine Fahne. 
Der Vorstand erlässt ein spezielles Reglement. Die Fähnriche werden 
durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren 
gewählt. 

10  Rekursrecht

Art. 39 Rekursrecht

Gegen gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse eines Vereinsorganes steht jedem in seinen Rechten verletzten 
Vereinsmitglied das Rekursrecht zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses schriftlich und 
begründet dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes einzureichen. Der Vorstand lädt den Rekurrenten zu einer Einigungsverhandlung 
ein, die durch den Präsidenten geleitet wird. Scheitert eine Einigung, entscheidet die ordentliche Generalversammlung. Der Vorstand 
entscheidet, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen den Beschluss der ordentlichen Generalversammlung steht der 
Rekurspartei das Recht zu einem Rekurs an den SUOV als letzte Verbandsinstanz zu. 


11  Statutenrevision


Art. 40 Statutenrevision

Die totale oder teilweise Revision dieser Statuten muss von der ordentlichen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der 
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge auf Revision der Statuten sind dem Vorstand jeweils bis zum 31. Oktober 
des Vorjahres einzureichen. 


12  Auflösung des Vereins 


Art. 41 Auflösung 

Die Auflösung des UOV Biel kann nur mit der Zustimmung von zweidrittel  Mitglieder beschlossen werden.
Die Generalversammlung entscheidet in jedem Fall über die Verwendung des Vermögens. 


13  Schlussbestimmungen

Art. 42 Schlussbestimmungen

Diese Statuten ersetzen mit den an der Generalversammlung vom 3. März 2018 beschlossenen Änderungen diejenigen vom 25. November 2011. 


Art. 43 Genehmigung

Die vorstehenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung des UOV Biel vom 13. September 2024beschlossen. Sie treten sofort nach der Genehmigung durch die 
kantonale Behörde und die übergeordneten Verbände in Kraft.

 

Für den Unteroffiziersverein Biel

Der Präsident: Eduard Kerschbaumer                            Der Rechnungsführer: André Schaad

 

(Nur die Originale des Präsidenten und der Clubakten tragen Unterschriften)

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